Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Anwaltliche Tätigkeit 100.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 BvR 673/17
Datum
13.09.2019
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rs20190913.1bvr067317
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht setzt im Beschluss den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 Euro fest. Gegenstand ist die Feststellung des maßgeblichen Gegenstandswerts für die anwaltliche Vergütung/Abrechnung. Das Gericht trifft die Festsetzung im Tenor bindend und gibt den Betrag ausdrücklich in Euro an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt im Tenor des Beschlusses und ist damit verbindlich dokumentiert.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bezifferung der für die anwaltliche Tätigkeit maßgeblichen Wertgrundlage (z. B. für Vergütungs- und Gebührenfragen).

4

Der festgesetzte Gegenstandswert ist in Euro anzugeben und bildet die Grundlage für nachfolgende wertabhängige Abrechnungen und Berechnungen.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. Februar 2017, Az: XII ZB 586/15, Beschluss

vorgehend OLG Hamm, 3. November 2015, Az: II-3 UF 9/14, Beschluss

vorgehend AG Ahaus, 9. Dezember 2013, Az: 12 F 235/13, Beschluss

vorgehend BVerfG, 26. März 2019, Az: 1 BvR 673/17, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Anwaltliche Tätigkeit 100.000 € — Themis