Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Anwaltliche Tätigkeit 100.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 673/17
- Datum
- 13.09.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rs20190913.1bvr067317
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt im Tenor des Beschlusses und ist damit verbindlich dokumentiert.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bezifferung der für die anwaltliche Tätigkeit maßgeblichen Wertgrundlage (z. B. für Vergütungs- und Gebührenfragen).
Der festgesetzte Gegenstandswert ist in Euro anzugeben und bildet die Grundlage für nachfolgende wertabhängige Abrechnungen und Berechnungen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. Februar 2017, Az: XII ZB 586/15, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 3. November 2015, Az: II-3 UF 9/14, Beschluss
vorgehend AG Ahaus, 9. Dezember 2013, Az: 12 F 235/13, Beschluss
vorgehend BVerfG, 26. März 2019, Az: 1 BvR 673/17, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.