Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Verwerfung pauschalen Ablehnungsgesuchs gegen sämtliche Richter
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 665/25
- Datum
- 26.05.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250526.1bvr066525
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Pauschale Ablehnungsgesuche, die sich gegen sämtliche Richter richten, begründen nur dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn konkrete, rechtserhebliche Umstände dargelegt werden.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Gesuch ergehen.
Auf eine Begründung der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet werden.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.
Ein Ablehnungsgesuch, das nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>), ist offensichtlich unzulässig. Hier kann dahinstehen, ob das bereits deshalb der Fall ist, weil sich das Gesuch pauschal gegen sämtliche Richter des Bundesverfassungsgerichts richtet (vgl. BVerfGE 159, 132 <134 f. Rn. 11> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VII - Richterablehnung und Besetzungsrüge; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2022 - 2 BvQ 66/22 -, Rn. 1). Der Beschwerdeführer benennt jedenfalls keine Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten.
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.