Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerdeverfahren: Anwaltsvergütung 50.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 661/06
- Datum
- 07.09.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird nach § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt.
Bei verfassungsgerichtlichen Verfahren ist für die Bemessung des Gegenstandswerts § 37 Abs. 2 RVG zu beachten.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen seiner Beschlussfassung den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit verbindlich festlegen.
Der Gegenstandswert kann im Einzelfall durch Beschluss auf einen konkreten Betrag (hier: 50.000 €) angesetzt werden, um die anwaltschaftliche Vergütung zu bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 4. November 2010, Az: 1 BvR 661, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000,- € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 RVG).