PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts in Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 656/10
- Datum
- 30.05.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110530.1bvr065610
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren wird bewilligt, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ohne Ratenzahlung erfolgen, wenn eine zumutbare Ratenleistung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ausgeschlossen ist.
Zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers kann dem Verfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; die Beiordnung dient der Gewährleistung effektiver Verfahrensvertretung vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt im Rahmen des gerichtlichen Ermessens zur Sicherung des Zugangs zum Gericht und begründet keinen uneingeschränkten Anspruch auf freie Anwaltswahl.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 5. Februar 2010, Az: 4 Bf 26/10.Z, Beschluss
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 5. Januar 2010, Az: 4 Bf 276/09.Z, Beschluss
vorgehend VG Hamburg, 7. Juli 2009, Az: 10 K 2336/07, Urteil
nachgehend BVerfG, 13. September 2011, Az: 1 BvR 656/10, Prozesskostenhilfebeschluss
Tenor
Der Beschwerdeführerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt L... zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet.