Verfassungsbeschwerde zur Haftung eines Kommanditisten für KG-Steuerschulden nicht angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 642/13
- Datum
- 30.03.2013
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kammerbeschluss kann nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG ohne nähere Begründung ergehen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht führt dazu, dass das Verfahren nicht in der Sache entschieden wird.
Ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein begleitender Eilantrag (einstweilige Anordnung) regelmäßig gegenstandslos.
Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar, soweit gesetzlich vorgesehen.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 12. Dezember 2012, Az: XI B 70/11, Beschluss
vorgehend FG Münster, 5. Juli 2011, Az: 15 K 3762/08 U, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.