Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Grundrechtsdarlegung verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 633/24
- Datum
- 09.12.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241209.1bvr063324
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nur anzunehmen, wenn hinreichend dargelegt ist, dass eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten möglich ist und dieser Vortrag den Anforderungen des §23 Abs.1 Satz 2 und §92 BVerfGG genügt.
Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde wegen behaupteter Gleichheitsverletzung muss substantiert dargelegt werden, dass Betroffene gegenüber Vergleichspersonen ohne sachlichen Grund schlechtergestellt werden.
Fehlt eine substantielle Auseinandersetzung mit der einschlägigen fachrechtlichen Rechtslage, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen; insbesondere sind mögliche fachgerichtliche Gegenargumente zu erörtern (z.B. Sicherheitsleistung bei Aussetzung).
Rein materiell-steuerrechtliche Fragen (etwa ob Säumniszuschläge nach Wegfall der Steuerforderung erhoben werden dürfen) begründen allein nicht die Annahme einer Verfassungsbeschwerde, wenn sie nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 1. Februar 2024, Az: 2 S 1298/23, Beschluss
vorgehend VG Karlsruhe, 25. Mai 2023, Az: 10 K 3571/21, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat erfolglos Rechtsschutz gegen die Nichtgewährung eines vorläufigen Erlasses von Säumniszuschlägen für Gewerbesteuerforderungen begehrt, die später aufgehoben worden waren. Ein von ihm vorausgehend gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nicht beschieden worden.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen, insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten dar.
So ist bezogen auf den hier allein streitigen Erlass von Säumniszuschlägen nicht hinreichend dargelegt, dass Steuerzahler, deren Steuerforderung ohne eine Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag aufgehoben wurde, gegenüber Steuerzahlern gleichheitswidrig schlechter gestellt werden, über deren Aussetzungsantrag rechtzeitig im Zusammenhang mit der Aufhebung der Steuerforderung entschieden wurde.
Weiter setzt der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit der fachrechtlichen Rechtslage auseinander, insbesondere dem Umstand dass aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung diese möglicherweise mit der Bedingung einer vorherigen Sicherheitsleistung verbunden worden wäre, was wiederum nach fachgerichtlicher Rechtsprechung einem vollständigen Erlass der Säumniszuschläge entgegenstehen könnte.
Die Frage, ob überhaupt Säumniszuschläge erhoben werden dürfen, nachdem die Steuerforderung weggefallen ist, ist demgegenüber hier nicht verfahrensgegenständlich.
Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.