Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Verwarnung wegen unangemeldeter Versammlung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 629/13
- Datum
- 17.04.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150414.1bvr062913
Abstrakte Rechtssätze
Die Anzeige einer Versammlung bei einer unzuständigen Behörde rechtfertigt nicht automatisch die Aufhebung einer Verwarnung, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anzeige an die zuständige Versammlungsbehörde weitergeleitet wurde.
Zur Beurteilung einer Verwarnung wegen einer unangemeldeten Versammlung gehört die Prüfung, ob hinreichende Umstände vorlagen, die den Beschwerdeführer in der Annahme bestärken konnten, die Anzeige werde an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Das Bundesverfassungsgericht darf eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig/verworfen ablehnen, wenn die angegriffenen fachgerichtlichen Wertungen innerhalb eines vertretbaren fachgerichtlichen Wertungsrahmens liegen.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde von einer weiteren Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 15. Januar 2013, Az: III-4 RVs 132/12, Beschluss
vorgehend LG Münster, 10. September 2012, Az: 14 Ns 540 Js 206/11 - 16/12, Urteil
vorgehend AG Ahaus, 11. April 2012, Az: 2 Cs-540 Js 206/11-196/11, Urteil
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Das Landgericht stützt die Verwarnung des Beschwerdeführers nicht schon für sich tragend darauf, dass dieser die von ihm veranstaltete Versammlung bei der unzuständigen Behörde angezeigt hat. Vielmehr stellt es maßgeblich auch darauf ab, dass keine hinreichenden Umstände ersichtlich seien, auf die der Beschwerdeführer die Annahme hätte stützen können, die Anmeldung werde an die zuständige Versammlungsbehörde weitergeleitet. Diese Würdigung ist vertretbar.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.