Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Verwarnung wegen unangemeldeter Versammlung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 629/13
Datum
17.04.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150414.1bvr062913
Quelle
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verwarnung wegen Durchführung einer unangemeldeten Versammlung, nachdem er diese bei einer unzuständigen Behörde angezeigt hatte. Streitpunkt ist, ob die Anzeige eine Weiterleitung an die zuständige Behörde und damit die Entkräftung der Verwarnung begründen konnte. Das BVerfG hält die fachgerichtliche Würdigung des Landgerichts für vertretbar, da keine Anhaltspunkte für eine Weiterleitung bestanden. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anzeige einer Versammlung bei einer unzuständigen Behörde rechtfertigt nicht automatisch die Aufhebung einer Verwarnung, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anzeige an die zuständige Versammlungsbehörde weitergeleitet wurde.

2

Zur Beurteilung einer Verwarnung wegen einer unangemeldeten Versammlung gehört die Prüfung, ob hinreichende Umstände vorlagen, die den Beschwerdeführer in der Annahme bestärken konnten, die Anzeige werde an die zuständige Behörde weitergeleitet.

3

Das Bundesverfassungsgericht darf eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig/verworfen ablehnen, wenn die angegriffenen fachgerichtlichen Wertungen innerhalb eines vertretbaren fachgerichtlichen Wertungsrahmens liegen.

4

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde von einer weiteren Begründung absehen.

Relevante Normen
§ Art 8 Abs 1 GG§ Art 8 Abs 2 GG§ 59 StGB§ 14 Abs 1 VersammlG§ 26 Nr 2 VersammlG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 15. Januar 2013, Az: III-4 RVs 132/12, Beschluss

vorgehend LG Münster, 10. September 2012, Az: 14 Ns 540 Js 206/11 - 16/12, Urteil

vorgehend AG Ahaus, 11. April 2012, Az: 2 Cs-540 Js 206/11-196/11, Urteil

Gründe

1

Die angegriffenen Entscheidungen halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Das Landgericht stützt die Verwarnung des Beschwerdeführers nicht schon für sich tragend darauf, dass dieser die von ihm veranstaltete Versammlung bei der unzuständigen Behörde angezeigt hat. Vielmehr stellt es maßgeblich auch darauf ab, dass keine hinreichenden Umstände ersichtlich seien, auf die der Beschwerdeführer die Annahme hätte stützen können, die Anmeldung werde an die zuständige Versammlungsbehörde weitergeleitet. Diese Würdigung ist vertretbar.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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