Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Anwaltsvorbehalt für Terminsvertretung in Zwangsversteigerung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 624/11
- Datum
- 20.04.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110420.1bvr062411
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach §93a Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass die Beschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der gerügten Rechte erforderlich ist; fehlt dies, ist die Beschwerde nicht anzunehmen.
Der Gesetzgeber darf einen Anwaltsvorbehalt zum Schutz des Rechtsuchenden und zur Sicherung einer geordneten Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen erachten.
Der Anwendungsbereich des §79 Abs. 2 ZPO kann verfassungsgemäß auch die Terminsvertretung von Gläubigern in gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren erfassen.
Liegt keine konkrete Anzeige einer Grundrechtsverletzung vor, rechtfertigt dies die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. Januar 2011, Az: I ZR 122/09, Versäumnisurteil
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 16. Juli 2009, Az: 1 U 34/09, Urteil
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 11. März 2009, Az: 5 O 3055/08, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten ist nichts ersichtlich.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt zum Schutz des Rechtsuchenden sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege für geeignet, erforderlich und angemessen halten durfte (vgl. BVerfGE 10, 185 <197 ff.>; 75, 246 <264 ff.>; 97, 12 <26 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2010 - 1 BvR 1632/10 -, NJW 2010, S. 3291). Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch auf die Terminsvertretung von Gläubigern in gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu erstrecken.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.