Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Unwirksamklärung der VTV im Baugewerbe

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 593/17
Datum
10.01.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200110.1bvr059317
Quelle
Die Beschwerdeführenden rügen die Entscheidung des BAG, die 2014 erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für unwirksam zu erklären, als verfassungswidrig (Art. 9 Abs. 3 bzw. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an, weil die vorgebrachten Rügen unbegründet sind und auf die Ausführungen in der parallelen Entscheidung 1 BvR 4/17 verwiesen wird. Weitergehende Gründe werden gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, wenn die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen offensichtlich unbegründet sind oder bereits durch gleichgerichtete Entscheidungen geklärt sind.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann in einem Nichtannahmebeschluss auf die Begründungen einer parallelen Entscheidung verweisen, wenn diese dieselben verfassungsrechtlichen Fragen behandelt.

3

Nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde von einer weiteren Begründung des Beschlusses absehen.

4

Angriffe gegen die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen sind substantiiert darzulegen; bloße oder pauschale Rügen genügen nicht, um einen grundrechtsrelevanten Prüfbedarf zu begründen.

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 21. September 2016, Az: 10 ABR 48/15, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführenden wenden sich dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht mit der angegriffenen Entscheidung die im Jahr 2014 erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für unwirksam erklärt hat. Die gerichtliche Entscheidung verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 GG, jedenfalls aber gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die mit ihr vorgebrachten Rügen unbegründet sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Kammer im Verfahren 1 BvR 4/17 verwiesen, die auch im vorliegenden Fall einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde entgegenstehen.

III.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Unwirksamklärung der VTV im Baugewerbe — Themis