Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde: Unzureichende Begründung und Subsidiarität bei SGB II-Leistungsausschluss

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 565/12
Datum
03.09.2014
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140903.1bvr056512
Quelle
Der Beschwerdeführer rügt den Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 SGB II. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an: Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist nicht geboten zur Durchsetzung von Grundrechten. Zudem verletzt sie Subsidiarität, da der Rechtsweg (z. B. BAföG-Verfahren) nicht verfolgt wurde, und die formelle Begründung genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nur angenommen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass der Beschwerdeführer zuvor den zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsweg zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken beschritten hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung nicht hinreichend darlegt, inwiefern Rechte im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG verletzt sein sollen; bloße Rüge ohne substantiierte Darlegung genügt nicht (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG).

4

Die Rüge allgemeiner materielle Bedenken gegen fachrechtliche Regelungen (z. B. Altersgrenzen der Studienförderung) ist ohne vorherige Inanspruchnahme und Erschöpfung der vorgesehenen Rechtswege grundsätzlich nicht subsidiär vor dem BVerfG vorzutragen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ BAföG§ 7 Abs 5 SGB 2

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 18. Januar 2012, Az: B 14 AS 58/11 BH, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 19. Oktober 2011, Az: L 3 AS 2069/11, Urteil

vorgehend SG Reutlingen, 28. April 2011, Az: S 6 AS 3596/09, Gerichtsbescheid

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung bis 31. März 2011. Die Voraussetzungen für ihre Annahme zur Entscheidung liegen nicht vor; sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Soweit die Verfassungsbeschwerde die Frage nach der Zulässigkeit von Grenzen der Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aufwirft, genügt sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, den ihm offen stehenden Rechtsweg zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken - etwa gegen die dort geregelten Altersgrenzen - beschritten zu haben. Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt und sich gegebenenfalls gegen deren Versagung gewehrt hat.

3

Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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