Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde: Werbung mit Namen und Internetadresse auf Anwaltsrobe
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 54/17
- Datum
- 31.07.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170731.1bvr005417
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Das Gericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer schriftlichen Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss begründet keine in der Sache getroffene Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. November 2016, Az: AnwZ (Brfg) 47/15, Urteil
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 29. Mai 2015, Az: 1 AGH 16/15, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.