Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Kammer ohne Mitwirkung eines zuvor beteiligten BGH-Richters
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 519/21
- Datum
- 27.04.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.1bvr051921
Abstrakte Rechtssätze
Die Kammer kann gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ohne Mitwirkung eines Richters entscheiden, der an den angegriffenen Vorinstanzentscheidungen mitgewirkt hat, und stattdessen einen anderen Richter vertreten lassen.
Die Ausgrenzung der Mitwirkung eines zuvor an den angegriffenen Entscheidungen beteiligten Richters dient der Wahrung des Vertrauens in die Unparteilichkeit der Entscheidung und ist zulässig, wenn Mitwirkungsbedenken bestehen.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung absehen.
Entscheidungen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. November 2020, Az: NotZ (Brfg) 4/20, Beschluss
vorgehend BGH, 24. August 2015, Az: NotZ (Brfg) 6/14, Beschluss
vorgehend BGH, 24. November 2014, Az: NotZ (Brfg) 6/14, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 3. März 2014, Az: Not 4/13, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Radtke, der als damaliger Richter am Bundesgerichtshof an den unter b) und unter c) angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hat. Er wird von der Richterin Härtel vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2021 vom 15. Dezember 2020).
II.
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.