Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen KPKBG wegen Begründungsmangels und Subsidiarität verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 508/11
- Datum
- 29.03.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110329.1bvr050811
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen des § 23 Abs.1 Satz2 Halbsatz1 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt.
Der Grundsatz der Subsidiarität nach § 90 Abs.2 Satz1 BVerfGG führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, sofern der Beschwerdeführer zur Rechtsverfolgung verfügbare und zumutbare Vorverfahren nicht ausgeschöpft hat.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung seines Nichtannahmebeschlusses absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Eine inhaltliche Prüfung der Verfassungsbeschwerde findet nur statt, wenn die Zulässigkeits- und Subsidiaritätsvoraussetzungen erfüllt sind.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegensteht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.