Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 458/17
Datum
26.04.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170426.1bvr045817
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Vorbringen die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG nicht erfüllt. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, dass sie selbst von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 betroffen ist. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdehinweise und die eigene Betroffenheit hinreichend substantiiert darlegt; hierfür gelten die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG.

2

Die Darlegung der eigenen Betroffenheit durch Bezug auf eine spezielle Regelung (z. B. § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10) muss konkret genug sein, um ersichtlich zu machen, wie die Norm den Beschwerdeführer persönlich betrifft.

3

Fehlt eine solche hinreichende Substantiierung, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen bzw. als unzulässig zu verwerfen.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 14. Dezember 2016, Az: 6 A 2/15, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Beschwerdevorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 selbst betroffen ist.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung — Themis