Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 458/17
- Datum
- 26.04.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170426.1bvr045817
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdehinweise und die eigene Betroffenheit hinreichend substantiiert darlegt; hierfür gelten die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG.
Die Darlegung der eigenen Betroffenheit durch Bezug auf eine spezielle Regelung (z. B. § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10) muss konkret genug sein, um ersichtlich zu machen, wie die Norm den Beschwerdeführer persönlich betrifft.
Fehlt eine solche hinreichende Substantiierung, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen bzw. als unzulässig zu verwerfen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 14. Dezember 2016, Az: 6 A 2/15, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Beschwerdevorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 selbst betroffen ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.