Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Erzwingung von Untersuchungen in Vaterschaftsfeststellung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 440/11
- Datum
- 17.07.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120717.1bvr044011
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Erzwingung von Maßnahmen durch einstweilige Anordnung kann wiederholt werden, wenn dies zur Verhütung irreparabler oder schwerwiegender Grundrechtseingriffe erforderlich ist.
Zwangsweise medizinische Untersuchungen im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren greifen in das Recht auf körperliche Unversehrtheit und sind nur nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Rechtsgüter durchsetzbar.
Die Dauer einer wiederholten einstweiligen Anordnung ist zeitlich zu begrenzen; Verlängerungen sind nur für einen befristeten Zeitraum und grundsätzlich längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu gewähren.
Für die Gewährung vorläufigen verfassungsprozessualen Schutzes genügt die glaubhaft gemachte Hinreichendheit der Beschwerdegründe zur Vermeidung schwerwiegender Rechteingriffe, nicht hingegen deren endgültiger Erfolg.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 11. Januar 2011, Az: 12 UF 149/10, Beschluss
vorgehend AG Essen, 25. Juni 2010, Az: 104 F 171/08, Zwischenurteil
vorgehend BVerfG, 28. Februar 2011, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 16. August 2011, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 1. Februar 2012, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 8. Januar 2013, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 1. Februar 2012 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.