Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Erzwingung von Untersuchungen in Vaterschaftsfeststellung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 440/11
Datum
17.07.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120717.1bvr044011
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung vom 1. Februar 2012 und setzt die Erzwingung zwangsweiser Untersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung für weitere sechs Monate aus. Streitgegenstand ist die Frage der Fortwirkung des Aussetzungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Die Wiederholung dient dem Schutz grundrechtlicher Belange und der Aufrechterhaltung des Status quo bis zur Hauptentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Erzwingung von Maßnahmen durch einstweilige Anordnung kann wiederholt werden, wenn dies zur Verhütung irreparabler oder schwerwiegender Grundrechtseingriffe erforderlich ist.

2

Zwangsweise medizinische Untersuchungen im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren greifen in das Recht auf körperliche Unversehrtheit und sind nur nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Rechtsgüter durchsetzbar.

3

Die Dauer einer wiederholten einstweiligen Anordnung ist zeitlich zu begrenzen; Verlängerungen sind nur für einen befristeten Zeitraum und grundsätzlich längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu gewähren.

4

Für die Gewährung vorläufigen verfassungsprozessualen Schutzes genügt die glaubhaft gemachte Hinreichendheit der Beschwerdegründe zur Vermeidung schwerwiegender Rechteingriffe, nicht hingegen deren endgültiger Erfolg.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG 2004§ 1600ff BGB§ 1600 Abs 1 Nr 5 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 11. Januar 2011, Az: 12 UF 149/10, Beschluss

vorgehend AG Essen, 25. Juni 2010, Az: 104 F 171/08, Zwischenurteil

vorgehend BVerfG, 28. Februar 2011, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 16. August 2011, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 1. Februar 2012, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 8. Januar 2013, Az: 1 BvR 440/11, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 1. Februar 2012 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

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