Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde auf 25.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 427/19
Datum
23.06.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210623.1bvr042719
Quelle
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Aufhebung gewährter Prozesskostenhilfe; das BVerfG gab überwiegend statt und verwies zurück. Das Gericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 25.000 € fest. Bei der Bemessung wurden die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien berücksichtigt; weder die materielle Bedeutung der Aufhebung der PKH noch erhöhte Komplexität rechtfertigten eine höhere Festsetzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; der Mindestwert beträgt 5.000 €.

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beauftragenden maßgeblich.

3

Der Gegenstandswert ist vorrangig nach dem materiellen Interesse des Beschwerdeführers zu bemessen; darüber hinausgehende Bedeutung oder besondere Komplexität können eine Erhöhung rechtfertigen.

4

Nur wenn materielle Bedeutung, objektive Bedeutung des Falles oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eine erhöhte Bewertung tragen, rechtfertigt dies eine darüber hinausgehende Festsetzung des Gegenstandswerts.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 20. Februar 2020, Az: 1 BvR 427/19, Stattgebender Kammerbeschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14. Januar 2019, Az: 2 Ta 12/19, Beschluss

vorgehend ArbG Düsseldorf, 21. November 2018, Az: 15 Ca 5147/17, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die ihm für eine Kündigungsschutz- und Zahlungsklage gewährte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Februar 2020 überwiegend stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

II.

2

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>).

3

2. Hier ist der Gegenstandswert in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität auf den festgelegten Wert zu bemessen. Weder die materiell-monetäre Bedeutung der Aufhebung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfverfahren noch die objektive Bedeutung des Falles oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sprechen für eine darüber hinausgehende Erhöhung des Gegenstandswerts.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde auf 25.000 € — Themis