Gegenstandswertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde (75.000 €)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 420/09
- Datum
- 20.12.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in Form eines konkreten Geldbetrags und dient als Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Die Bestimmung des Gegenstandswerts ist eine wertbemessende Maßnahme und trifft keine Aussage über die materielle Beurteilung oder Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind Umstände heranzuziehen, die die Bedeutung und den wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit für den Beschwerdeführer kennzeichnen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Bad Oeynhausen, 8. Januar 2009, Az: 43 F 3/09, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 20. November 2008, Az: 1 UF 180/08, Beschluss
vorgehend AG Bad Oeynhausen, 30. Juni 2008, Az: 23 F 109/08, Beschluss
vorgehend BVerfG, 21. Juli 2010, Az: 1 BvR 420/09, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 75.000 € (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt.