PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bewilligt (unanfechtbar)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 411/10
- Datum
- 24.08.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100824.1bvr041110
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligen.
Prozesskostenhilfe kann ohne Ratenzahlung gewährt werden, wenn das Gericht dies anordnet.
Das Bundesverfassungsgericht kann einem bedürftigen Verfahrensbeteiligten einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Verfassungsbeschwerde beiordnen.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung können unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Januar 2010, Az: L 10 B 1479/08 AS PKH, Beschluss
vorgehend SG Potsdam, 3. Juni 2008, Az: S 27 AS 3484/07, Beschluss
Tenor
Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 3. Juni 2008 - S 27 AS 3484/07 - und den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Januar 2010 - L 10 B 1479/08 AS PKH - Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Z. beigeordnet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.