Treffer
BVerfG Prozesskostenhilfebeschluss

PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bewilligt (unanfechtbar)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 411/10
Datum
24.08.2010
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100824.1bvr041110
Quelle
Der Antragsteller erhielt beim Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam und des Landessozialgerichts Berlin‑Brandenburg. Die Prozesskostenhilfe wurde ohne Ratenzahlung bewilligt. Zugleich wurde Rechtsanwalt Z. beigeordnet. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligen.

2

Prozesskostenhilfe kann ohne Ratenzahlung gewährt werden, wenn das Gericht dies anordnet.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann einem bedürftigen Verfahrensbeteiligten einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Verfassungsbeschwerde beiordnen.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung können unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 121 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Januar 2010, Az: L 10 B 1479/08 AS PKH, Beschluss

vorgehend SG Potsdam, 3. Juni 2008, Az: S 27 AS 3484/07, Beschluss

Tenor

Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 3. Juni 2008 - S 27 AS 3484/07 - und den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Januar 2010 - L 10 B 1479/08 AS PKH - Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Z. beigeordnet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bewilligt (unanfechtbar) — Themis