Treffer
BVerfG Prozesskostenhilfebeschluss

PKH und Beiordnung für einen von zwei Beschwerdeführern; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des zweiten

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 371/11
Datum
06.12.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111206.1bvr037111
Quelle
Zwei Beschwerdeführer beantragten Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung einer Rechtsanwältin für Verfassungsbeschwerden. Das BVerfG bewilligte PKH ohne Ratenzahlung und ordnete Beiordnung für Beschwerdeführer 1 an. Für Beschwerdeführer 2 wurde PKH abgelehnt, seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; weitere Gründe wurden nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG nicht mitgeteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts können auch ohne Ratenzahlung gewährt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde voraus; fehlen diese, ist PKH zu versagen.

3

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unbegründet ist; das BVerfG kann in solchem Fall gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

4

Bei mehreren Beschwerdeführern sind die Erfolgsaussichten und damit die Entscheidung über PKH und Beiordnung gesondert für jeden Beschwerdeführer zu prüfen, sodass abweichende Entscheidungen möglich sind.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 121 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 19. Oktober 2010, Az: B 14 AS 51/09 R, Urteil

nachgehend BVerfG, 27. Juli 2016, Az: 1 BvR 371/11, Beschluss

Tenor

Dem Beschwerdeführer zu 1) wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin S. zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.

Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, da die Verfassungsbeschwerde insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unbegründet ist.Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

PKH und Beiordnung für einen von zwei Beschwerdeführern; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des zweiten — Themis