Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Begründungsablehnung nach §93d BVerfGG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 367/14
- Datum
- 14.03.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190314.1bvr036714
Abstrakte Rechtssätze
Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts kann eine Verfassungsbeschwerde von der Entscheidung ausschließen, wenn die Voraussetzungen für eine Annahme nicht vorliegen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf die schriftliche Begründung einer Nichtannahme verzichten.
Beschlüsse der Kammer über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Ein Verzicht auf eine Begründung entbindet das Gericht nicht von der gesetzlichen Form des Nichtannahmebeschlusses, soweit § 93d BVerfGG dies gestattet.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 20. Juni 2013, Az: 2 AZR 295/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9. Dezember 2011, Az: 20 Sa 85/10, Urteil
vorgehend ArbG Ulm, 14. September 2010, Az: 8 Ca 525/09, Teilurteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.