Einstweilige Anordnung: Aufschub der Preisansagepflicht für Call-by-Call bis 1.8.2012
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 367/12
- Datum
- 04.05.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120504.1bvr036712
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann den Aufschub des Inkrafttretens einer gesetzlichen Regelung zum Gegenstand haben.
Das Bundesverfassungsgericht kann den Eintritt einer gesetzlichen Regelung vorläufig aufschieben, ohne dem gesamten Antrag stattzugeben; einzelne Antragsbegehren können abgewiesen werden.
Die Begründung einer Entscheidung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG kann den Beteiligten gesondert übermittelt werden.
Fehlt bei der Einführung einer materiellen Pflicht eine Übergangsregelung, kann dies die Erforderlichkeit einer vorläufigen Aussetzung ihres Inkrafttretens begründen.
Tenor
Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe a) aa) des vom Deutschen Bundestag am 9. Februar 2012 beschlossenen und vom Bundespräsidenten am 3. Mai 2012 ausgefertigten Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen tritt nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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Die Begründung wird den Beteiligten gesondert übermittelt (§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG).