BVerfG Prozesskostenhilfebeschluss
PKH für Verfassungsbeschwerde ohne Ratenzahlung; Beiordnung eines Rechtsanwalts
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 365/09
- Datum
- 12.01.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100112.1bvr036509
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Streitgegenstand war die Gewährung der PKH ohne Ratenzahlung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das BVerfG bewilligte die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete Rechtsanwalt G. bei. Im Tenor wurde die Bewilligung und Beiordnung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe gewähren.
2
Prozesskostenhilfe kann auch ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt werden.
3
Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann dem Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.
4
Die Beiordnung kann konkret durch Nennung eines bestimmten Rechtsanwalts erfolgen.
Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 121 Abs 2 ZPO
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 23. Januar 2009, Az: 21 WF 14/09, Beschluss
vorgehend AG Köln, 11. Dezember 2008, Az: 301 F 14/08, Beschluss
nachgehend BVerfG, 11. März 2010, Az: 1 BvR 365/09, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt G. beigeordnet.