Nichtannahmebeschluss: Zurechnung von Verschulden (§278 BGB) im Zusammenhang mit §335 HGB
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 364/09
- Datum
- 14.10.2010
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101014.1bvr036409
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Das Bundesverfassungsgericht bedarf gesonderter Veranlassung, um die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit einer analogen Anwendung des § 278 BGB auf § 335 HGB zu überprüfen; eine solche Frage wird nicht im Rahmen jeder Beschwerde entschieden.
§ 335 Abs. 1 Satz 2 HGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar und hat Bestand, wie aus früherer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgeht.
Bei der Zurechnung von Verschulden nach § 278 BGB kann das eigene Organisationsverschulden des Liquidators für die Verantwortungszurechnung entscheidungserheblich sein.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 5. Januar 2009, Az: 37 T 60/08, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde gibt insbesondere zu einer Stellungnahme keinen Anlass, ob die Zurechnung durch das Landgericht gemäß § 278 BGB innerhalb des § 335 HGB einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielte (für eine analoge Anwendung des § 278 BGB vgl. LG Bonn, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 30 T 104/08 -, DStR 2009, S. 451 f., Gottschalk, FD-HGR 2008, 272704; Stollenwerk/Kurpat, BB 2009, S. 150 <152 f.>; Wolf, DStR 2009, S. 452; dagegen vgl. LG Bonn, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 31 T 579/09 -, NJW-RR 2010, S. 698 <699>). Die Entscheidung des Landgerichts lässt mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, es habe ein eigenes Organisationsverschulden des Liquidators der Beschwerdeführerin für entscheidungserheblich erachtet.
Dass § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB vor dem Grundgesetz Bestand hat, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, NJW 2009, S. 2588 <2589>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.