BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen StrRG Berlin – Begründung nach §93d BVerfGG unterblieben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 347/11
- Datum
- 20.03.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120320.1bvr034711
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Berliner Straßenreinigungsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Der Kammerbeschluss wurde ohne Begründung erlassen; das Gericht sah gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Darlegung der Gründe ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Das Verfahren endet damit vor dem BVerfG ohne materielle Prüfung.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss zurückweisen, ohne über deren inhaltliche Begründetheit zu entscheiden.
2
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme von einer Begründung des Beschlusses absehen.
3
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
4
Das Unterbleiben einer veröffentlichten Begründung berührt nicht die Wirksamkeit des Nichtannahmebeschlusses.
Relevante Normen
§ GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ StrRG BE 1978
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.