Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen StrRG Berlin – Begründung nach §93d BVerfGG unterblieben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 347/11
Datum
20.03.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120320.1bvr034711
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Berliner Straßenreinigungsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Der Kammerbeschluss wurde ohne Begründung erlassen; das Gericht sah gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Darlegung der Gründe ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Das Verfahren endet damit vor dem BVerfG ohne materielle Prüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss zurückweisen, ohne über deren inhaltliche Begründetheit zu entscheiden.

2

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme von einer Begründung des Beschlusses absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Das Unterbleiben einer veröffentlichten Begründung berührt nicht die Wirksamkeit des Nichtannahmebeschlusses.

Relevante Normen
§ GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ StrRG BE 1978

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen StrRG Berlin – Begründung nach §93d BVerfGG unterblieben — Themis