Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde zu SGB II-Leistungsausschluss mangels Rechtsschutzinteresse
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 3460/13
- Datum
- 09.11.2015
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151109.1bvr346013
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde erfordert ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse; entfällt dieses nachträglich, ist die Beschwerde grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung, es wird ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt oder es besteht Wiederholungsgefahr.
Die Verweisung auf nachfolgenden Rechtsschutz bei einem drohenden Leistungsentzug nach § 7 Abs. 4a SGB II aF in Verbindung mit einer Erreichbarkeitsanordnung kann Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Rechtsschutzgarantie begründen, insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Personengruppen.
Zum Fortbestehen eines Feststellungsinteresses ist Wiederholungsgefahr erforderlich; bloße Möglichkeit zukünftiger Maßnahmen genügt nicht.
Das Wegfallen der relevanten persönlichen Umstände (z.B. Beendigung der Schulzeit) kann die Wiederholungsgefahr ausschließen und damit das Rechtsschutzinteresse entfallen lassen.
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 10. Oktober 2013, Az: L 6 AS 675/13 B ER, Beschluss
vorgehend SG Kassel, 27. September 2013, Az: S 8 AS 196/13 ER, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Zwar bestehen Zweifel, ob es mit der Rechtsschutzgarantie vereinbar ist, die Beschwerdeführerin auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen einen etwaigen Leistungsentzug wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit im Sinne des § 7 Abs. 4a SGB II a.F. in Verbindung mit § 3 Erreichbarkeitsanordnung zu verweisen. Auch die Anwendung dieser Rechtsvorschriften auf sie als Schülerin erscheint schon nach den Ausführungen des Landessozialgerichts zweifelhaft. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es jedoch an einem Rechtsschutzinteresse. Dies besteht bei nachträglichem Wegfall der Beschwer fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird oder die beschwerdeführende Person unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, ob die angegriffene Maßnahme verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>; 97, 298 <308>; 103, 44 <58 f.>; 119, 309 <317>). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine Wiederholungsgefahr, nachdem die Beschwerdeführerin die Schule beendet hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.