Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu Richterbefangenheit nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 3450/13
Datum
20.06.2014
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140620.1bvr345013
Quelle
Das BVerfG nimmt eine Verfassungsbeschwerde, die die Frage der Mitwirkung eines zuvor als befangen abgelehnten Richters nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs betrifft, nicht zur Entscheidung an. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurde abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Mit der Nichtannahme entfiel der Antrag auf einstweilige Anordnung. Der Beschluss wurde als Kammerbeschluss ohne gesonderte Begründung erlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

2

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder offensichtlich unbegründet ist.

3

Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann ein hierzu gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sein.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde in einem Kammerbeschluss ohne gesonderte Begründung feststellen.

Relevante Normen
§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 11. November 2013, Az: 4 V 3333/11, Beschluss

vorgehend FG München, 18. August 2011, Az: 4 V 2050/11, Beschluss

vorgehend FG München, 1. Juli 2011, Az: 4 K 1681/11, Beschluss

vorgehend FG München, 28. Juni 2011, Az: 4 V 1127/11, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu Richterbefangenheit nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs — Themis