Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu Richterbefangenheit nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 3450/13
- Datum
- 20.06.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140620.1bvr345013
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder offensichtlich unbegründet ist.
Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann ein hierzu gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sein.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde in einem Kammerbeschluss ohne gesonderte Begründung feststellen.
Vorinstanzen
vorgehend FG München, 11. November 2013, Az: 4 V 3333/11, Beschluss
vorgehend FG München, 18. August 2011, Az: 4 V 2050/11, Beschluss
vorgehend FG München, 1. Juli 2011, Az: 4 K 1681/11, Beschluss
vorgehend FG München, 28. Juni 2011, Az: 4 V 1127/11, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.