Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Fristversäumnis; Wiedereinsetzung abgelehnt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 3444/14
Datum
06.10.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161006.1bvr344414
Quelle
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein, versäumte jedoch die Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gestellt. Das BVerfG lehnte diesen Antrag ab, weil keine tauglichen Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis vorgetragen wurden. Folglich wurde die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt wird.

2

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erfordert das Geltendmachen tauglicher und substantiiert dargelegter Gründe für die unverschuldete Versäumung der Frist.

3

Wird kein geeigneter Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen, ist der Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG von einer gesonderten Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 29. Oktober 2014, Az: L 4 KR 3471/14 ER - B, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.

2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

3

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Fristversäumnis; Wiedereinsetzung abgelehnt — Themis