Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren auf 250.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 3386/08
- Datum
- 20.01.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rs20170120.1bvr338608
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind die subjektive Bedeutung des Verfahrens und dessen besondere objektive Bedeutung zu berücksichtigen.
Die durch anwaltliche Tätigkeit geförderte Bedeutung des Verfahrens ist ein eigenständiger wertbegründender Gesichtspunkt bei der Gegenstandswertbemessung.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen seiner Wertfestsetzung einen hohen Gegenstandswert ansetzen, wenn die Grundrechtsrelevanz oder das besondere Gewicht der Rechtsfragen dies rechtfertigt.
Bei der Wertbemessung sind einschlägige Entscheidungen der Rechtsprechung (z. B. BVerfGE 79,365) als Orientierung heranzuziehen, ohne eine starre Bemessung vorzuschreiben.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 26. November 2008, Az: 7 B 52/08 (7 B 21/08), Beschluss
vorgehend BVerwG, 20. Oktober 2008, Az: 7 B 21/08, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Dezember 2007, Az: 11 A 3051/06, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 6. Juni 2006, Az: 3 K 3061/05, Urteil
vorgehend BVerfG, 17. Dezember 2013, Az: 1 BvR 3139/08, Urteil
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 250.000,- € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.