Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde (55.000 €)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 BvR 3295/07
Datum
18.07.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt. Streitgegenstand war allein die Bemessung des Gegenstandswerts. Im Tenor wurde dieser auf 55.000 € festgelegt. Eine ausführliche Begründung ist im vorgelegten Tenor nicht enthalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts wird im Tenor des Beschlusses verbindlich ausgewiesen.

3

Der Gegenstandswert ist in Euro zu beziffern und wird durch die gerichtliche Festsetzung konkret festgestellt.

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 23. Oktober 2007, Az: 1 W 76/07, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 25. Januar 2007, Az: 84 T 442/06, Beschluss

vorgehend AG Schöneberg, 30. August 2006, Az: 70 III 101/06, Beschluss

vorgehend BVerfG, 11. Januar 2011, Az: 1 BvR 3295/07, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 55.000 € (in Worten: fünfundfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gegenstandswertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde (55.000 €) — Themis