Gegenstandswertfestsetzung für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde (55.000 €)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 3295/07
- Datum
- 18.07.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts wird im Tenor des Beschlusses verbindlich ausgewiesen.
Der Gegenstandswert ist in Euro zu beziffern und wird durch die gerichtliche Festsetzung konkret festgestellt.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 23. Oktober 2007, Az: 1 W 76/07, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 25. Januar 2007, Az: 84 T 442/06, Beschluss
vorgehend AG Schöneberg, 30. August 2006, Az: 70 III 101/06, Beschluss
vorgehend BVerfG, 11. Januar 2011, Az: 1 BvR 3295/07, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 55.000 € (in Worten: fünfundfünfzigtausend Euro) festgesetzt.