Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Auflösungsgesetz Sachsen‑Anhalt wegen Unzulässigkeit
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 328/21
- Datum
- 30.06.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210630.1bvr032821
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die in § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt.
Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG verankerte Grundsatz der Subsidiarität verlangt eine konkrete und substantiiert dargelegte Darlegung, weshalb vorrangige Rechtsbehelfe unzureichend sind oder nicht zumutbar waren.
Die Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG kommen nicht in Betracht, wenn die Beschwerde bereits an Unzulässigkeitsgründen scheitert.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine weitergehende Begründung eines Nichtannahmebeschlusses nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19. November 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2020 Seite 663).
Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist. Sie wird den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG insbesondere im Hinblick auf den in § 90 Abs. 2 BVerfGG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.