Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Auflösungsgesetz Sachsen‑Anhalt wegen Unzulässigkeit

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 328/21
Datum
30.06.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210630.1bvr032821
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen‑Anhalt. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist. Sie erfüllte nicht die Begründungsanforderungen (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG) und lieferte keine hinreichende Substantiierung zur Subsidiarität (§ 90 Abs.2 BVerfGG). Eine nähere Begründung wurde gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die in § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

2

Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG verankerte Grundsatz der Subsidiarität verlangt eine konkrete und substantiiert dargelegte Darlegung, weshalb vorrangige Rechtsbehelfe unzureichend sind oder nicht zumutbar waren.

3

Die Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG kommen nicht in Betracht, wenn die Beschwerde bereits an Unzulässigkeitsgründen scheitert.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann eine weitergehende Begründung eines Nichtannahmebeschlusses nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ Art 233 § 10 BGBEG§ PersZSchlAuflG ST

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19. November 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2020 Seite 663).

2

Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist. Sie wird den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG insbesondere im Hinblick auf den in § 90 Abs. 2 BVerfGG verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Auflösungsgesetz Sachsen‑Anhalt wegen Unzulässigkeit — Themis