Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Verfassungsbeschwerde bewilligt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 3269/08
- Datum
- 30.05.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110530.1bvr326908
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Verfahrensförderung vorliegen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ohne Ratenzahlung erfolgen, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eine Ratenzahlung ausschließen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren erfolgt, soweit sie zur effektiven Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin erforderlich ist.
Über Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung entscheidet das zuständige Gericht im Rahmen des Verfahrenszwecks, um den Zugang zum rechtlichen Gehör und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 22. Oktober 2008, Az: 6 PKH 26/08, Beschluss
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 23. Juli 2008, Az: 4 Bf 141/07, Urteil
vorgehend VG Hamburg, 29. März 2007, Az: 10 K 2418/06, Urteil
nachgehend BVerfG, 13. September 2011, Az: 1 BvR 3269/08, Prozesskostenhilfebeschluss
Tenor
Der Beschwerdeführerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt L... zur Wahrung ihrer Rechte beigeordnet.