Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Festsetzung auf 100.000 Euro
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 3214/15
- Datum
- 23.02.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210223.1bvr321415
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren sind insbesondere die subjektive Bedeutung der Beschwerde und die besondere objektive Bedeutung des Verfahrens zu berücksichtigen.
Die durch die anwaltliche Tätigkeit bewirkte Förderung des Verfahrens ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts als zusätzlicher wertbildender Faktor zu würdigen.
Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert zur Berechnung anwaltlicher Vergütung in sachgerechter Höhe festsetzen und dabei auf frühere Grundsätze (vgl. BVerfGE 79, 365) zurückgreifen.
Nicht nur monetäre Streitwerte, sondern auch verfahrens- und verfassungsrechtliche Bedeutung können die Festsetzung eines überdurchschnittlichen Gegenstandswerts rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 10. November 2020, Az: 1 BvR 3214/15, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) auf 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.