Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 3196/15
Datum
19.06.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180619.1bvr319615
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 3196/15) wird vom Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sieht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Nichtannahmebeschlusses ab. Der Beschluss ist unanfechtbar. Es werden keine weiteren Ausführungen zur Sache getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht, bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde auf die Erteilung einer Begründung zu verzichten.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts, der nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung ergeht, ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 17. November 2015, Az: 3 A 440/15, Beschluss

vorgehend VG Dresden, 20. Mai 2015, Az: 6 K 961/13, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen — Themis