BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 3196/15
- Datum
- 19.06.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180619.1bvr319615
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 3196/15) wird vom Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sieht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Nichtannahmebeschlusses ab. Der Beschluss ist unanfechtbar. Es werden keine weiteren Ausführungen zur Sache getroffen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
2
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht, bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde auf die Erteilung einer Begründung zu verzichten.
3
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts, der nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung ergeht, ist unanfechtbar.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 17. November 2015, Az: 3 A 440/15, Beschluss
vorgehend VG Dresden, 20. Mai 2015, Az: 6 K 961/13, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.