Treffer
BVerfG Prozesskostenhilfebeschluss

Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 3189/09
Datum
18.01.2010
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100118.1bvr318909
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung sowie die Beiordnung einer Rechtsanwältin. Das Bundesverfassungsgericht bewilligte die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete die Beiordnung zur Wahrung seiner Rechte an. Die Maßnahmen dienen der effektiven Durchsetzung und Wahrung verfahrensrechtlicher Rechte des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichte können Prozesskostenhilfe auch ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligen, sofern die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, wenn sie zur wirksamen Wahrung der Rechte des Antragstellers erforderlich ist.

3

Beiordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe können kumulativ angeordnet werden, um den effektiven Zugang zum Recht sicherzustellen.

4

Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der Erforderlichkeit und der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 121 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 20. November 2009, Az: 25 UF 126/09, Beschluss

vorgehend AG Köln, 26. Mai 2009, Az: 313 F 49/08, Beschluss

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin O. zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.

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