Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und Beiordnung eines Rechtsanwalts
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 3189/09
- Datum
- 18.01.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100118.1bvr318909
Abstrakte Rechtssätze
Gerichte können Prozesskostenhilfe auch ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligen, sofern die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, wenn sie zur wirksamen Wahrung der Rechte des Antragstellers erforderlich ist.
Beiordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe können kumulativ angeordnet werden, um den effektiven Zugang zum Recht sicherzustellen.
Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der Erforderlichkeit und der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 20. November 2009, Az: 25 UF 126/09, Beschluss
vorgehend AG Köln, 26. Mai 2009, Az: 313 F 49/08, Beschluss
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin O. zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.