Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wegen Subsidiarität; Wiedererhebung nach Zwischenstreit
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 3169/13
- Datum
- 04.12.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist wegen Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn vorrangige fachgerichtliche oder gesetzliche Rechtswege noch nicht abschließend durchlaufen sind.
Beschwerdeführern steht das Recht zu, nach rechtskräftigem Abschluss eines gemäß §167a Abs.3 i.V.m. §178 Abs.2 FamFG und §§386 f. ZPO geführten Zwischenstreits erneut Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich als erledigt, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird und damit die vorläufige Regelung entbehrlich ist.
Bei bestehenden familiären Zwischenstreitigkeiten gebietet die Subsidiarität des Verfassungsrechts regelmäßig die Zurückstellung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen bis zur abschließenden Entscheidung und Rechtskraft des Zwischenstreits.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 15. Oktober 2013, Az: 22 UF 416/13, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss des in § 167a Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 f. ZPO geregelten Zwischenstreits eine weitere Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.