Nichtannahmebeschluss BVerfG: Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Vereinsinteressen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 316/15
- Datum
- 15.04.2015
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150415.1bvr031615
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss ohne Begründung nicht zur inhaltlichen Entscheidung annehmen.
Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG ohne Begründung enthält keine Feststellungen oder Aussagen zum materiellen Steuerrecht und ersetzt keine Sachentscheidung der Fachgerichte.
Streitigkeiten über den Vorsteuerabzug bei Vereinen fallen in den primären Zuständigkeitsbereich der Finanzgerichte und des BFH, deren Entscheidungen durch Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG nicht substantiiell überprüft werden.
Die Tätigkeit eines Vereins zur Wahrnehmung allgemeiner Interessen der Mitglieder kann Anlass steuerrechtlicher Prüfungen (insbesondere zur Abzugsfähigkeit von Vorsteuer) sein, ohne dass ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG hierzu eine materielle Klärung bewirkt.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 24. September 2014, Az: V R 54/13, Urteil
vorgehend FG München, 18. September 2013, Az: 3 K 2796/11, Urteil
vorgehend FG München, 4. Mai 2011, Az: 3 K 2253/08, Urteil