BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Änderung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 310/12
- Datum
- 20.03.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120320.1bvr031012
Die Verfassungsbeschwerde gegen das „Siebte Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes für Berlin“ wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar und enthält keine inhaltliche Prüfung des angegriffenen Gesetzes.
Abstrakte Rechtssätze
1
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen für die Annahme nicht vorliegen und die Entscheidung keine inhaltliche Prüfung des angegriffenen Gesetzes ersetzt.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung absehen.
3
Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
4
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine Feststellung zur Verfassungsmäßigkeit des angegriffenen Gesetzes.
Relevante Normen
§ GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ StrRG BE 1978
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.