Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Änderung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 310/12
Datum
20.03.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120320.1bvr031012
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde gegen das „Siebte Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes für Berlin“ wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar und enthält keine inhaltliche Prüfung des angegriffenen Gesetzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen für die Annahme nicht vorliegen und die Entscheidung keine inhaltliche Prüfung des angegriffenen Gesetzes ersetzt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung absehen.

3

Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine Feststellung zur Verfassungsmäßigkeit des angegriffenen Gesetzes.

Relevante Normen
§ GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ StrRG BE 1978

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Änderung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes — Themis