Nichtannahme unzulässiger Verfassungsbeschwerde; PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 3060/11
- Datum
- 02.02.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120202.1bvr306011
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Führung einer Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Beschwerde voraus.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe oder sonstige besondere Gründe deren Notwendigkeit belegen.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unzulässig ist; in diesem Fall genügt ein Nichtannahmebeschluss.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. September 2011, Az: 8 UF 246/10 (PKH), Beschluss
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. Juli 2011, Az: 8 UF 246/10, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.