Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Geldentschädigung bei Freiheitsentziehung nur bei erheblicher Rechtsverletzung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 3049/13
Datum
08.10.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151008.1bvr304913
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und die Annahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Entschädigung für die Umstände seiner Sicherungsverwahrung. Streitpunkt war, ob die Umstände eine Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden rechtfertigen. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an und lehnte PKH wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht ab. Weitere Ausführungen wurden nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden infolge rechtswidriger Umstände einer Freiheitsentziehung setzt eine besonders schwere, verfassungsrechtlich erheblich qualifizierte Rechtsverletzung voraus.

2

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht erfordert hinreichende Erfolgsaussichten; fehlen diese, wird die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3

Prozesskostenhilfe zur Verfolgung von Entschädigungsansprüchen ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine realistische Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen; eine solche knappe Nichtannahmeentscheidung ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 2 S 2 GG§ 90 BVerfGG§ 253 Abs 2 BGB§ 839 BGB§ 66 StGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 23. September 2013, Az: 7 U 144/13, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 2. Juli 2013, Az: 12 O 478/12, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt T. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, die sich einerseits gegen die Versagung von Entschädigung aus Amtshaftung wegen der Umstände der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers und andererseits gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur weiteren Rechtsverfolgung richtet, wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Dabei kommt es nicht auf die fachgerichtlich unterschiedlich beurteilte Frage an, welche Anforderungen in Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Maßgaben für die Vollzugspraxis im Einzelnen aus dem Abstandsgebot folgen und ob diese Bedingungen gegenüber dem Beschwerdeführer in jeder Beziehung erfüllt sind. Diese Frage ist nicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens über Entschädigungspflichten zu klären. Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass die Umstände der Unterbringung in einer solch qualifizierten Weise verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, dass die besonderen Voraussetzungen für eine von Verfassungs wegen gebotene Entschädigungspflicht wegen eines immateriellen Schadens vorliegen, die nicht schon immer dann gegeben ist, wenn Rechtsverletzungen festgestellt werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 -, NJW 2010, S. 433 <434 f.>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme: Geldentschädigung bei Freiheitsentziehung nur bei erheblicher Rechtsverletzung — Themis