PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 3031/08
- Datum
- 29.01.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100129.1bvr303108
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren ist zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer die Kosten nicht selbst tragen kann und die Beschwerde nicht offensichtlich mutwillig ist.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann erfolgen, wenn sie zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes oder aufgrund der rechtlichen bzw. tatsächlichen Komplexität des Verfahrens erforderlich ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ist gerechtfertigt, wenn eine Ratenverpflichtung dem Bedürftigen nicht zumutbar wäre.
Bei der Prüfung auf Mutwilligkeit sind die ernsthaften Erfolgsaussichten und die Substanz des Vorbringens in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 17. September 2008, Az: 15 WF 167/08, Beschluss
vorgehend AG Besigheim, 28. April 2008, Az: 4 F 276/08, Beschluss
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. W., beigeordnet.