Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Beistandszulassung abgelehnt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 296/20
- Datum
- 14.10.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201014.1bvr029620
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist.
Ein Antrag auf Beistandszulassung muss darlegen, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, sich durch die in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und die Unzulässigkeit offensichtlich ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Entscheidung auf offensichtlicher Unzulässigkeit beruht.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 24. Juli 2019, Az: B 5 R 31/19 B, Beschluss
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 5. Dezember 2018, Az: L 6 R 177/16, Urteil
vorgehend SG Augsburg, 11. Februar 2016, Az: S 18 R 645/14, Gerichtsbescheid
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von … als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Dem Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.