PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts für geplante Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2930/11
- Datum
- 22.12.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann Prozesskostenhilfe für ein in Aussicht gestelltes Verfahren der Verfassungsbeschwerde bewilligen.
Prozesskostenhilfe kann auch ohne Ratenzahlung gewährt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts betreffen ausschließlich die Verfahrenskosten und sind keine Entscheidung über die in der Hauptsache zu treffenden materiellen Fragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 7. Oktober 2011, Az: II-6 WF 202/11, Beschluss
vorgehend AG Wuppertal, 31. August 2011, Az: 64 F 158/11, Beschluss
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird für das von ihm in Aussicht genommene Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet.