PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2867/11
- Datum
- 14.12.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111214.1bvr286711
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ohne Anordnung von Ratenzahlungen erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dies rechtfertigen.
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann dem Bedürftigen ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, sofern dessen Mitwirkung zur effektiven Wahrnehmung des Beschwerderechts erforderlich ist.
Über Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung entscheidet das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 7. Oktober 2011, Az: 21 UF 122/11, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 18. Juli 2011, Az: 21 UF 122/11, Beschluss
vorgehend AG Köln, 26. Mai 2011, Az: 326 F 44/10, Beschluss
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet.