Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit (Kammerbeschluss, unanfechtbar)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2861/14
- Datum
- 13.11.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141113.1bvr286114
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bewirkt die Erledigung eines gleichzeitig gestellten Antrags auf einstweilige Anordnung, soweit auf dessen Begründetheit nicht mehr zu entscheiden ist.
Die Entscheidung über die Nichtannahme kann im Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung ergehen.
Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, mit dem die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht angenommen wird, ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 24. September 2014, Az: 3 Bs 175/14, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.