Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahmebeschluss: Keine grundrechtliche Bedeutung bei Beweis- und Verfahrensfragen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2837/16
Datum
13.07.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180713.1bvr283716
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2837/16) wird vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht erkennt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine entscheidungserhebliche Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte. Das Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf Tatsachenfeststellung, Beweislastverteilung und einfache Verfahrensfragen. Eine Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG nicht erteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung voraus (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

Zur Annahme kann auch die Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte erforderlich sein; ohne erkennbare entscheidungserhebliche Verletzung dieser Rechte ist ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten.

3

Reine Sachverhaltsfragen, insbesondere Tatsachenermittlung und Beweislastverteilung, sowie einfache Fragen des Verfahrensrechts begründen regelmäßig keine Annahme der Verfassungsbeschwerde.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung absehen, wenn die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93a Abs 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Oktober 2016, Az: VIII ZR 361/14, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 30. Juni 2014, Az: 1 U 253/11, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 21. Dezember 2011, Az: 2-04 O 605/08, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 7. Oktober 2011, Az: 2-04 O 605/08, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG); ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Eine entscheidungserhebliche Verletzung dieser Rechte ist nicht erkennbar. Das gesamte ausführliche Beschwerdevorbringen bewegt sich im Kern auf der Ebene der Tatsachenermittlung und Beweislastverteilung und des einfachen, insbesondere des Verfahrensrechts. Für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts besteht kein Anlass.

2

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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