BVerfG: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2831/17)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2831/17
- Datum
- 15.05.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180515.1bvr283117
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.
Eine Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt nicht zu einer materiellen Entscheidung über die vorgebrachten Verfassungsrügen und ersetzt keine inhaltliche Prüfung der Beschwerdegründe.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Die Unanfechtbarkeit von Nichtannahmebeschlüssen schließt die Zulassung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung aus.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. November 2017, Az: XII ZB 660/14, Beschluss
vorgehend BGH, 6. September 2017, Az: XII ZB 660/14, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 30. Oktober 2014, Az: 1 W 48/14, Beschluss
vorgehend AG Schöneberg, 13. Dezember 2013, Az: 71 III 254/13, Beschluss
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 4. April 2023, Az: 53568/18, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.