Treffer
BVerfG Beschluss

Abtrennung und Verbindung von Verfassungsbeschwerden — Fortführung unter 2 BvR 702/20

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 BvR 2821/16
Datum
15.04.2020
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200415.1bvr282116
Quelle
Im Verfahren 1 BvR 2821/16 hat das Bundesverfassungsgericht die von den Beschwerdeführern Nr. 4, 6 und 7 erhobenen Verfassungsbeschwerden abgetrennt. Die abgetrennten Teilverfahren werden verbunden und künftig unter dem Aktenzeichen 2 BvR 702/20 fortgeführt. Die Entscheidung ist eine rein verfahrensmäßige Maßnahme zur organisatorischen Behandlung der Verfahren und trifft keine Aussage zur inhaltlichen Zulässigkeit oder Begründetheit der Beschwerden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann innerhalb eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens einzelne Beschwerdeteile abtrennen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verfahrensführung geboten ist.

2

Abgetrennte Verfassungsbeschwerden können zur zweckmäßigen Fortführung unter einem neuen Aktenzeichen verbunden werden.

3

Die Anordnung der Abtrennung und Verbindung von Verfahren stellt eine prozessuale Verfahrensmaßnahme dar und ersetzt keine inhaltliche Entscheidung über Zulässigkeit oder Begründetheit der Verfassungsbeschwerde.

4

Verfahrenssteuernde Maßnahmen dienen der Verfahrensökonomie und der effizienten Gewährung von Rechtsschutz, ohne materiell-rechtliche Bewertungen vorwegzunehmen.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ Art 1 Nr 9 VerkdHSpFruSpPflEG§ Art 5 VerkdHSpFruSpPflEG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 30. März 2022, Az: 1 BvR 2821/16, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Von dem Verfahren 1 BvR 2821/16 werden die durch die Beschwerdeführer zu 4., 6. und 7. erhobenen Verfassungsbeschwerden abgetrennt. Sie werden fortan verbunden unter dem Aktenzeichen 2 BvR 702/20 fortgeführt.

Abtrennung und Verbindung von Verfassungsbeschwerden — Fortführung unter 2 BvR 702/20 — Themis