Berichtigung: Datum in Randnummer 377 des BVerfG-Urteils vom 06.12.2016 berichtigt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12
- Datum
- 20.12.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20161220.1bvr282111
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann offenkundige Schreib- oder Druckfehler in den Gründen eines Urteils durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigen.
Eine Berichtigung setzt voraus, dass die Unrichtigkeit offen zutage liegt und nicht Folge einer inhaltlichen rechtlichen Würdigung ist.
Die Berichtigung dient der Wiederherstellung der korrekten Urteilsformulierung; der materielle Kern der Entscheidung darf hierdurch nicht verändert werden.
Die Änderung der uttalenden Formulierungen ist im Tenor des Berichtigungsbeschlusses anzugeben, damit der berichtigte Wortlaut ersichtlich wird.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 6. Dezember 2016, Az: 1 BvR 2821/11, Urteil
nachgehend BVerfG, 29. September 2020, Az: 1 BvR 1456/12, Beschluss
Tenor
Die offenbare Unrichtigkeit im ersten Satz der Randnummer 377 des Urteils des Ersten Senats vom 6. Dezember 2016 wird dahin berichtigt, dass dort das Datum "8. Dezember 2010" durch das Datum "28. Oktober 2010" ersetzt wird.