Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 230.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2795/09
- Datum
- 09.09.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rs20190909.1bvr279509
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten in Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die besondere objektive Bedeutung des Verfahrens zu berücksichtigen.
Die Förderung des Verfahrens durch die anwaltliche Tätigkeit ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu gewichten und kann zu einem erhöhten Wert führen.
Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert eigenständig festsetzen und dabei frühere Entscheidungen der Rechtsprechung als Bewertungsmaßstab heranziehen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens; pauschale Bewertungsmaßstäbe sind dabei nur begrenzt heranziehbar.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 18. Dezember 2018, Az: 1 BvR 2795/09, Beschluss
Tenor
Unter Berücksichtigung der besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und der Förderung des Verfahrens durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 230.000 Euro (in Worten: zweihundertdreißigtausend Euro) festgesetzt.