Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Beschäftigte kommunaler Spitzenverbände nicht automatisch befangen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2792/17
Datum
23.05.2018
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180523.1bvr279217
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtbefangenheit von ehrenamtlichen Richtern, die Bedienstete kommunaler Spitzenverbände sind. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, Beschäftigte allein aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses als befangen oder ausgeschlossen zu betrachten. Eine weitergehende Begründung wurde unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Beschäftigung als Bediensteter kommunaler Spitzenverbände begründet nicht automatisch den Ausschluss nach § 17 Abs. 3 SGG.

2

Die bloße Zugehörigkeit zu einem kommunalen Spitzenverband begründet nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte die Besorgnis der Befangenheit ehrenamtlicher Richter in Sozialhilfesachen.

3

Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken erforderlich; das Fehlen solcher Bedenken führt zur Nichtannahme.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung verzichten, wenn die Annahmevoraussetzungen nicht gegeben sind.

Relevante Normen
§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 17 Abs 3 SGG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 6. Dezember 2017, Az: B 8 SO 10/16 R, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Bundessozialgericht hat in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss ehrenamtliche Richter in Sozialhilfesachen weder als ausgeschlossen nach § 17 Abs. 3 SGG noch als befangen beurteilt, allein weil sie Bedienstete kommunaler Spitzenverbände sind. Die allein hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die Bediensteten kommunaler Spitzenverbände nur aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses in Sozialhilfesachen nicht für befangen oder ausgeschlossen zu erachten.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.